AGB - techko 2023

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der techko GmbH ¦ Stand 01.09.2002
Siemensstr.11 ¦ 33397 Rietberg - Mastholte ¦ Tel.02944/974770 - Fax 02944/9749545

1.Allgemeines: Die folgend wiedergegebenen Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen von Kunden sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unsererseits.

2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Die Angebote von uns verstehen sich stets freibleibend zuzüglich Mehrwertsteuer. Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend. Mehrarbeit durch nachträgliche Ergänzungen und oder nachträglichen Änderungen werden als Mehraufwand in Rechnung gestellt.
2.2 Aus mündlichen oder fernmündlichen Zusagen , Auskünften usw. können - unabhängig, ob sie vor oder nach Abschluss eines Vertrages erteilt werden - keinerlei Rechte gegen uns
hergeleitet werden, es sei denn, es liegt grobes von uns zu vertretendes Verschulden vor.
2.3 Alle zum Angebot gehörenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben sind nur annähernd. An all diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Das erste Angebot ist in der Regel kostenlos, weitere Angebote und Planungsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
2.5 Alle Aufträge, auch wenn sie von unseren Mitarbeitern entgegen genommen worden sind, werden für uns erst verbindlich nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns. Alle Nebenabreden, von welcher Seite auch immer, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von uns.

3. Preise und Zahlung
3.1 Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise gelten ab Werk und schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport und Aufstellung, einschließlich Versicherungen nicht ein.
3.2 Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil aufgrund von Angaben von Ihnen, wir von einer "innergemeinschaftlichen Lieferung" im Sinne des § 4 Nr.1 bi. V. m. § 6aMStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet werden (§6a IV MStG), sind Sie verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.
3.3 Zahlungen haben wie vereinbart zu erfolgen. Bei jeder Zahlung, die nach dem Zahlungsziel erfolgt, sowie bei gestundeten Zahlungen dürfen wir unter Vorbehalt weiterer Ansprüche bankmäßige Zinsen und Provisionen berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
3.4 Sofern uns nach Vertragsabschluß Umstände zur Kenntnis kommen, die einen Kredit nicht unbedenklich erscheinen lassen, können wir Vorauszahlung verlangen.
3.5 Wechsel und Schecks werden von uns zahlungshalber angenommen. Spesen gehen zu Ihren Lasten.
3.6 Wir führen für Sie ein Konto. Ohne Rücksicht auf den Entstehungszeitpunkt der einzelnen Forderungen bringen wir Ihre Zahlungen zunächst auf Kosten, Zinsen und den Teil der Hauptforderung, der nicht durch Eigentumsvorbehalt gesichert ist und zuletzt auf die gesicherte Hauptforderung gut, auch wenn auf unserer Kontokarte anders gebucht ist. Das gilt auch für Zahlungen, durch die Wechsel aus bestimmten Verträgen eingelöst werden.
3.7 Ist ein Skontoabzug vereinbart, dann ist dieser insoweit unzulässig, als noch Kaufpreisforderungen aufgrund fälliger Rechnungen bestehen. Haben wir Ihnen Teilzahlungen gewährt, so werden sämtliche Forderungen fällig, wenn Sie eine der Konditionen nicht einhalten.
3.8 Befinden Sie sich mit Ihren Zahlungen im Rückstand, dürfen wir die Lieferung zurückhalten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder gegen uns nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig.
3.9 Die Ware wird von uns verpackt und die Verpackung einschließlich Arbeitsaufwand berechnet. Falls nicht anders vereinbart, bleibt das Verpackungsmaterial unser Eigentum; es ist frachtfrei an die Ihnen aufgegebene Adresse zurückzusenden. Zur Sicherung unseres sich hieraus eventuell ergebenen Anspruches dürfen wir ein Pfandgeld in der Höhe erheben, wie es uns berechnet bzw. durch Aufwand entstanden ist. Dieses schreiben wir Ihnen abzüglich der Kosten für eventuelle Reparaturen und sonstiger Aufwendungen zu zwei Drittel gut. Sofern Sie das Verpackungsmaterial innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung in einwandfreiem Zustand zurückschicken. Seemäßige Verpackung wird zu besonderen Sätzen, mindestens aber 5 v. H. des Lieferwertes berechnet.
3.10 Bei Auftragsabbruch durch den Auftraggeber wird der bis dahin erbrachte Leistungsumfang in Rechnung gestellt. Hiervon bleibt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche unberührt.

4. Termine, Fristen, Lieferzeiten
4.1 Die von uns angegebenen Leistungszeiten und -fristen beginnen mit der Absendung der schriftlichen Auftragbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu stellenden Unterlagen, Gegenstände, Genehmigungen, Freigaben usw., vor Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei uns. Wir behalten uns vor, bei etwaigen Auftragsüberschuss Aufträge auch bei schriftlicher Erteilung abzulehnen oder mit Zustimmung des Auftraggebers eine Terminverschiebung zu vereinbaren.
4.2 Die Lieferung ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4.3 Bei Fällen höherer Gewalt, auch Mobilmachung, Streik, eigener und fremder Aussperrung, Ausschusswerdens eines Arbeitsstückes, unverschuldeten Verzögerungen bei der Fertigstellung von Lieferteilen in unseren Betrieb oder dem der Unterlieferer, verspäteter Anlieferungen durch Unterlieferer, oder beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir Ihnen in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen. Angaben über Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesagt haben. Durch Änderungen oder Ergänzungen verlängern sich die in Aussicht genommenen Fristen entsprechend.
4.4 Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen nachweisbar auf von uns zu vertretenden groben Verschuldens. Dann sind die Ansprüche der Höhe nach auf den der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Angebots- bzw. Rechnungsbetrages begrenzt.
4.5 Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, können wir vom Auftrag ganz bzw. teilweise zurücktreten. Eine Schadensersatzleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
4.6 Rufen Sie nach Ablauf der Lieferzeit und Anzeigen der Versandbereitschaft die Ware nicht innerhalb von 4 Wochen ab, so dürfen wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist über die Ware anderweitig verfügen, und Sie mit angemessener verlängerter Frist mit anderer gleichartiger Ware beliefern. Wir sind befugt, bei verspäteter Abnahme der Ware die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen. Außerdem sind wir berechtigt, bei Annahmeverzug und -verweigerung durch Sie vom Vertrag zurückzutreten und eine Abstandssumme in Höhe des Wiederverkaufsrabattes der im Durchschnitt 10% des Rechnungsbetrages ausmacht, zu verlangen, ohne wir eine Nachfrist unter Ablehnungsandrohungen zu setzen brauchen.

5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht auf Sie über, wenn der Liefergegenstand bei uns versand- bzw. übergabebereit ist und wir Ihnen das mitgeteilt haben; bei der Lieferung von einem anderen Herstellerwerk, wenn dies dort der Fall ist. Dies gilt auch bei Teillieferung und für die Fälle, in denen wir noch andere Leistungen wie z.B. Versandkosten, Versicherungen, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben.
5.2 Wir versenden - gleichgültig ob die Lieferung frei oder unfrei erfolgt, der Versand von unseren Lieferern oder von uns vorgenommen wird - nur für Ihre Rechnung und auf Ihre Gefahr auf dem nach unserem Ermessen besten Wege, sofern nicht ein besonderer Versandweg ausdrücklich vereinbart worden ist. Nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch versichern wir die Sendung auf Ihre Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken, verpflichtet sind wir hierzu jedoch nicht.
5.3 Teillieferungen sind zulässig und von Ihnen entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an Sämtlichen an sie gelieferten Gegenständen bis zur völligen und endgültigen Tilgung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, auch solcher aus §§946ff BGB - bei Zahlungen durch Scheck, Wechsel oder Umkehrwechsel bis zu deren endgültiger Einlösung - vor.
6.2 Für diese Zeit müssen Sie die gelieferten Gegenstände auf Ihre Kosten gegen jegliche Schäden versichert haben. Sie treten Ihre Ansprüche gegen die Versicherer auf Auszahlung der Entschädigungssumme hiermit im voraus an uns ab.
6.3 Soweit Sie den Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbinden, geschieht das, soweit gesetzlich zulässig, nur zum vorübergehenden Zweck. Verbinden, verarbeiten oder vermischen Sie den Liefergegenstand endgültig, erwerben wir entsprechend dem Wert unseres Gegenstandes einschließlich Montagekosten zum Wert des Gesamtobjektes Miteigentum. Darüber, wie auch, dass wir mittelbaren Mitbesitz erwerben, sind Sie mit uns einig.
6.4 Alle Zugriffe Dritter auf uns gehörige Gegenstände oder an uns abgetretene Forderungen sind sofort unter Beifügung der Unterlagen mitzuteilen. Sie tragen die Kosten der Abwehr dieser Zugriffe.
6.5 Solange Sie uns noch etwas schulden, dürfen Sie unsere Gegenstände nicht weiterveräußern, es sei denn, Sie haben diese von uns zur Weiterveräußerung in Ihrem Geschäftsbetrieb erworben. Im letzteren Fall müssen Sie uns das Eigentum Ihrem Käufer gegenüber bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an uns vorbehalten. Gegen Kredit dürfen Sie nur weiterveräußern, wenn Sie die Kreditfähigkeit Ihres Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geprüft haben, was Sie im Streitfalle beweisen müssen.
6.6 Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, auch aus Wechseln und Schecks, sind mit dem Weiterverkauf an uns abgetreten; wir sind jedoch zur Rückgewähr solcher Beträge verpflichtet, die unsere Forderungen übersteigen. Sie sind mit uns einig, dass Ihnen von Ihrem Käufer gegebene Wechsel bzw. Schecks unser Eigentum sind und sie diese leihweise für uns besitzen. Bis zur Tilgung aller unserer Forderungen sind vereinnahmte Gelder aus Weiterverkäufen gesondert für uns aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen.
6.7 Wir sind berechtigt, die von uns gelieferten Gegenstände an uns zu nehmen, wenn Sie die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten haben. Sie haben herauszugeben, die Herausnahme zu dulden und uns sämtliche damit verbundenen Kosten zu erstatten. Nehmen wir einen Liefergegenstand zurück, so dürfen wir nach unserer Wahl dadurch abrechnen, daß wir den Marktwert ermitteln und diesen abzüglich angemessener Demontage-, Aufarbeitungs- und sonstiger Kosten gutbringen oder eine angemessene Nutzungsentschädigung zuzüglich der Demontage-, Transport-, Aufarbeitungs- und sonstiger Kosten in Rechnung stellen.
6.8 Alle Unterlagen, die zur Durchführung des Auftrages vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, sind ausschließlich und uneingeschränkt Eigentum des Auftraggebers. Alle Unterlagen und Daten die von uns erarbeitet werden sind ausschließlich und uneingeschränkt unser Eigentum. Der Leistungsumfang bei Konstruktionsaufträgen beschränkt sich auf zwei Satz Papierzeichnungen wie die zugehörigen Stücklisten und die erforderliche Beratung bei Bauausführung. Alle anderen Unterlagen und Daten (z.B. Dokumentationen/Berechnungen/Zeichnungsdaten im CAD-Format auf Datenträger) können auf Wunsch bei Auftragsvergabe mit angefordert werden, diese werden allerdings separat in Rechnung gestellt. Beim Bau einer Maschine beschränkt sich der Leistungsumfang auf die im Auftrag gegenseitig vereinbarten Leistungen.

7. Gewährleistung, Reklamation und Haftung
7.1 Etwaige Reklamationen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7.2 Für etwaige Änderungen an der Maschine oder Anlage, während der Bauphase bei Konstruktionsauftrag oder nach Auslieferung einer von uns gebauten Maschine, Anlage auch durch nachträgliche Ergänzungen ohne schriftliche Rücksprache mit uns, erlischt jeglicher Haftungsanspruch uns gegenüber.
7.3 Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die uns beim Konstruktionsauftrag vor Abnahme der Maschine, Anlage oder nach Auslieferung einer von uns gebauten Maschine, Anlage schriftlich vom Auftraggeber angezeigt werden, leisten wir in der Weise Gewähr das wir nachbessern. Zur Minderung der Vergütung ist der Auftraggeber nach vorheriger schriftlicher Ablehnungsandrohung nur berechtigt, falls die Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist oder trotz schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung unterbleibt oder wenn die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist. Andere Ansprüche wegen Mängel oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, weitergehenden Ansprüche - insbesondere Folgeschäden - sind ausgeschlossen. Etwaige Transport- bzw. Reisekosten im Zusammenhang mit Nachbesserungen ebenso wie die zur Ermöglichung der Nachbesserungen erforderlichen Aufwendungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers, sofern und soweit diese Nachbesserungsleistungen von uns nicht am ursprünglichen Ort der Leistungserfüllung erbracht werden können.
7.4 Garantie für eine gelieferte Maschine oder Anlage leisten wir in folgender Weise: Wir verbessern bzw. Wechseln oder tauschen nach unserer Wahl alle diejenigen Teile oder Waren unentgeltlich aus, die sich innerhalb von 6 Monaten ( Bei Maschinen in Zwei- oder Dreischichtleistung 3 bzw. 2 Monaten) nach Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausgestellt haben. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
7.5 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Sie oder Dritte, natürliche Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unserseits zurückzuführen sind.
7.6 Die Warenlieferung ist von Ihnen unmittelbar nach ihrer Auslieferung auf eventuelle Mängel hin zu prüfen ( siehe auch 7.1 ). Es ist uns eine angemessene Frist für die Beseitigung des Mangels bzw. die Nachbesserung der Warenlieferung zu gewährleisten. Unsere Haftung entfällt ganz, wenn Sie Änderungen vorgenommen haben, oder haben vornehmen lassen ( siehe auch 7.5 ).
7.7 Wir sind nicht verpflichtet, Mängel zu beseitigen, solange Sie Ihre Zahlungspflichten nicht erfüllt haben. Mängelansprüche berechtigen Sie nicht, die Zahlungen zurückzuhalten.
7.8 Sofern und soweit bei etwaigen Schadensfällen nicht der Haftpflichtversicherer von uns einzutreten hat, sind sämtliche gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche jeder Art ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit uns nicht grobes Verschulden zur Last fällt. In jedem Fall ist der Haftungsanspruch auf die Höhe der nachfolgenden Versicherungssummen begrenzt. Wir versichern das wir eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen, Personenschäden 3 Mill. DM, Sach- und Vermögensschäden 500.000 DM, abgeschlossen haben. Folge- und Vermögensschäden (z.B. Produktionsausfall etc.) sind in jedem Fall ausgeschlossen.
7.9 Die Verjährungsfrist sämtlicher gegen uns gerichteter Ansprüche beträgt 6 Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Abgabetermin der Konstruktion, oder dem Abnahmetermin der Maschine.Rechte des Bestellers auf

8. Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
8.1 Sie sind zum Rücktritt berechtigt, wenn wir uns mit unserer Leistung im Verzug befinden und Sie uns nach Eintritt des Verzuges eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gewährt haben, daß Sie nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehnen, und wir die gesetzte Nachfrist nicht eingehalten haben. Das Rücktrittsrecht besteht auch in Fällen, in denen nach unserer Meinung der Mangel einschließlich durch Ersatzlieferung nicht zu beheben ist.
8.2 Tritt die Unmöglichkeit unserer Leistung während Ihres Annahmeverzuges oder durch Ihr Verschulden ein, so bleiben Sie zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet.
8.3 Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, stehen Ihnen nicht zu. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführer oder unserer leitenden Angestellten und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat. Sie gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

9. Sonstiges
9.1 Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über Sie, gleich ob diese von Ihnen selbst oder von Dritten stammen, unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten. Es wird die ausschließliche Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze vom 17.7.1973 (Haager Kaufrechtsübereinkommen) wird ausgeschlossen.
9.2 Soweit diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zwingenden Bestimmungen für den nicht kaufmännischen Verkehr entgegenstehen, gehen diese gesetzlichen Bestimmungen vor.
Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit uns an Dritte zu übertragen und - soweit ausschließbar - uns gegenüber Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese von uns schriftlich anerkannt und fällig, oder rechtskräftig festgestellt sind.

techko GmbH - Siemensstr. 11 - 33397 Rietberg - Mastholte  
Tel. 02944 974 770   

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